Namensänderung von Minderjährigen
Allgemeine Informationen
Minderjährige Personen, ob ehelich oder unehelich, haben das Recht auf Änderung ihres Familien- oder Vornamens.
Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen Die Namensbestimmung bzw. Namensänderung von über 14-jährigen Personen bedarf deren persönlicher Antragstellung.
Namensbestimmung am Standesamt
Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt (siehe zuständige Stelle) kann beispielsweise folgende Gründe haben:
- Die/der Minderjährige will den Familiennamen ihrer/seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten
- Die/der Minderjährige will den Familiennamen einer Person erhalten, von der sie/er ihren/seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist
Ändert sich der Name eines Elternteils (z. https://www.asvoe-burgenland.atB. durch Eheschließung, Wiederannahme eines früheren Familiennamens oder Namensänderung) oder die Person eines Elternteils (Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft, Adoption), kann der Familienname eines Kindes durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nun am Standesamt erklärt werden. Lust statt Frust, Potenz und Leistungsstärke statt Erektionsstörungen? Vielleicht weil es mir auch sehr peinlich war. Wenn Sie vor der Einnahme der Tablette viel gegessen haben, kann dies den Absorptionsprozess verlangsamen und die Wirkung von Viagra verzögern. Lieferzeit kann auch sein, basierend auf dem Ziel country. Wie alle Medikamente hat auch das Generikum Tabletten eine Reihe Nebenwirkungen. Zu diesem Zeitpunkt kann Tabletten 7xmg selbstverständlich den Weg abkürzen. Active Pack ist eine Kombination aus zwei Medikamenten für Männer. Nur leichte Kopfschmerzen und einige andere kleinere Effekte für etwa drei Stunden. https://www.gemeinde-bildstein.at/fileadmin/templates/ddr/apcalis-oral-jelly/apcalis-oral-jelly-20mg.php Dessen Folge ist das Erschlaffen des Glieds. Was hat den die Frage, wo der Shop seinen Sitz hat, mit dessen Seriösität zu tun? Tabletten hilft mir nicht nur GV zu verlängern, sondern auch mehrmals Sex pro Nacht oder pro Tag zu haben. Osoziale Apotheke speichert org Potenz Viagra Generika Viagra Männer, Zärtlichkeit aus Konzentrat. Wenn man nur die Hälfte nehmen will und die andere Hälfte erst Wochen später, dann wird's mit der Haltbarkeit wohl Essig. Zu peinlich zu fragen Thomas Gebhart und Andreas Hott, Inhaber der Beethoven-Apotheke in Landau und Vorsitzender Auch ich konnte mehrfach hintereinander eine Erektion bekommen. Es gibt auch Medikamente wie Tabletten, PRILIGY oder TADAPOX. Ein Mangel an Testosteron beeinflusst die Sexualität des alternden Mannes, da dieses Sexualhormon für viele zentrale und periphere Prozesse während der Erektion notwendig ist. Zu den möglichen Nebenwirkungen gehören. Sehr gutes Produkt und qualitativ hochwertigen, soweit ich da einschätzen kann. Ein Namensänderungsverfahren ist für solche Fälle nicht mehr vorgesehen.
Namensänderungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen im Wege eines Namensänderungsverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde (siehe zuständige Stelle) kann beispielsweise folgenden Grund haben:
Die/der Minderjährige will den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für sie/ihn zukommt oder in deren Pflege sie/er sich befindet, und es ist bereits eine Namensbestimmung erfolgt, sofern das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
10- bis 14-Jährige haben für Anträge, die für sie eingebracht wurden, ein Anhörungsrecht. Bei Namensänderung von über 14-jährigen entscheidungsfähigen Personen ist die/der Erziehungsberechtigte anzuhören.
Kinder können auch Doppelnamen führen. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Voraussetzungen
- Der Antrag wird von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt
- Das Kind ist österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger, Staatenlose/Staatenloser (bzw. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz in Österreich oder Flüchtling mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
Die Namensbestimmung bzw. Namensänderung eines unmündigen minderjährigen Kindes erfolgt durch oder beantragt die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist Bei der Auswahl des Namens haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen, wenn beiden die Obsorge für das Kind zukommt.
Zuständige Stelle
Namensbestimmung:
- Jedes Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
In Wien: die Standesämter in Wien (MA 63)
Namensänderungsverfahren:
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Des Kindes:
- Der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Eventuell Heiratsurkunde(n)
- Eventuell Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
- Eventuell Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
- Eventuell Beschluss mit Rechtskraftbestätigung des Gerichts über die Obsorge (gesetzliche Vertretung)
- Anerkenntnis der Vaterschaft oder der Elternschaft
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 21 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 6 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 21 Euro
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 567 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 6 Euro pro Bogen
Zusätzliche Informationen
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.