Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. https://www.asvoe-burgenland.at Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für
- ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
- Kinder für ihre Eltern,
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person). Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
- ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
- Erbinnen/Erben.
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Letzte Aktualisierung: 24042025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz