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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte

    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. https://www.asvoe-burgenland.at Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für

    • ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
    • Kinder für ihre Eltern,
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person).  Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
    • ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
    • Erbinnen/Erben.

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

    Letzte Aktualisierung: 24042025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz