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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Streitige Scheidung aus Verschulden

    Hat eine Ehepartnerin/ein Ehepartner durch eine schwere Eheverfehlung die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, so kann die andere/der andere auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Partnerin/des Partners klagen.

    Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung sind keine absoluten Scheidungsgründe. https://www.asvoe-burgenland.at Es muss geprüft werden, ob Ehebruch oder Verweigerung der Fortpflanzung zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben.

    Die beklagte Ehegattin/der beklagte Ehegatte kann einen Mitverschuldensantrag oder eine Widerklage einbringen, wenn sie/er der Meinung ist, dass die andere Ehepartnerin/der andere Ehepartner das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt.

    Kommt das Gericht zur Ansicht, dass die beklagte Ehegattin/den beklagten Ehegatten kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, und hat diese/dieser auch nicht Widerklage gegen die klagende Ehepartnerin/den klagenden Ehepartner erhoben, hat das Gericht die Scheidungsklage abzuweisen und es erfolgt keine Scheidung.

    Gerichtssuche (→ BMJ)

    Rechtsgrundlagen

    §§ 49 und 60 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 01012025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz