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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Allgemeines zum Energieausweis

    Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. https://www.asvoe-burgenland.at Die Pflicht trifft die Verkäuferin/den Verkäufer bzw. die Vermieterin/den Vermieter oder die Verpächterin/den Verpächter.

    Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

    Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

    Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind:

    Gewerbetreibende in folgenden Sparten

    • Baumeisterinnen/Baumeister
    • Elektrotechnik
    • Gas- und Sanitärtechnik
    • Heizungstechnik
    • Kälte- und Klimatechnik
    • Lüftungstechnik
    • Zimmermeisterin/Zimmermeister
    • Ingenieurbüros für:
      • Bauphysik
      • Elektrotechnik
      • Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
      • Innenarchitektur
      • Maschinenbau
      • Technische Physik
      • Umwelttechnik
      • Verfahrenstechnik
      • Rauchfangkehrerin/Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)
      • Hafnerin/Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern)
    • Ziviltechnikerin/Ziviltechniker
    • Architektin/Architekt
    • Zivilingenieurin/Zivilingenieur und Ingenieurkonsulentin/Ingenieurkonsulent für:
      • Bauingenieurwesen
      • Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
      • Technische Physik
      • Verfahrenstechnik
      • Maschinenbau
      • Gebäudetechnik
    Letzte Aktualisierung: 01012025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz