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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Erwerbstätigkeit während Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

    Während einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro pro Monat im Jahr 2026) dazuverdient werden, ohne dass sich die Höhe der Pension ändert.

    Eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension verringert sich dann aufgrund einer Erwerbstätigkeit, wenn

    Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, gebührt nur noch ein Teil der Berufsunfähigkeitspension (als Teilpension). Der Steigerungsbetrag der 100-prozentigen Berufsunfähigkeitspension wird dann um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Das bedeutet, dass bei einem Gesamteinkommen zwischen 1.557,93 Euro und 2.336,99 Euro die Pension um 30 Prozent gekürzt wird, zwischen 2.336,99 Euro und 3.115,86 Euro um 40 Prozent und ab 3.115,86 Euro um 50 Prozent.

    Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile
    Anrechnungsbetrag für Gesamteinkommensteile
    Prozentsatz, um den die Pension gekürzt wird
    über 1557,93 Euro bis 2336,99 Euro 30
    über 2336,99 Euro bis 3115,86 Euro 40
    über 3115,86 Euro 50
    Hinweis:

    Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 Prozent des Steigerungsbetrages übersteigen.

    Die Neufeststellung des Prozentsatzes der Teilpension erfolgt

    • anlässlich der Pensionsanpassung,
    • bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit und
    • über Antrag der Pensionistin/des Pensionisten.
    Letzte Aktualisierung: 01052025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz