Subsidiaranklage
Im Strafverfahren obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die Anklage Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar:
Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. https://www.asvoe-burgenland.at Zur Subsidiaranklägerin/zum Subsidiarankläger wird die/der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten.
Letzte Aktualisierung: 22052025
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