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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Subsidiaranklage

    Im Strafverfahren obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die Anklage Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar:

    Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. https://www.asvoe-burgenland.at Zur Subsidiaranklägerin/zum Subsidiarankläger wird die/der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten.

    Letzte Aktualisierung: 22052025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreichgvat-Redaktion