L17 – Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von Ausbildungsfahrten durchzuführen Dafür können höchstens zwei Begleiterinnen/Begleiter namhaft gemacht werden Insgesamt müssen mindestens 3000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden Die Voraussetzungen, die die Begleitperson(en) erfüllen muss (müssen), finden sich ebenfalls auf oesterreich. https://www.asvoe-burgenland.atgv.at.
Jede Ausbildungsfahrt ist in ein Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist wahrheitsgetreu zu führen und muss sowohl von der jeweiligen Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber unterschrieben werden.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Folgende Dokumente sind bei den Ausbildungsfahrten mitzuführen:
- Begleitperson:
- Führerschein
- Bewerberin/Bewerber:
- Bewilligungsbescheid
- Amtlicher Lichtbildausweis
Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.
Während der Ausbildungsfahrten sowie nach mindestens 3000 km Ausbildungsfahrten müssen verpflichtende Schulungen in der Fahrschule (begleitende Schulungen und Perfektionsschulung) absolviert werden.
- Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten gilt für die Bewerberin/den Bewerber als auch für die Begleiterin/den Begleiter eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
- Für die Personenbeförderung gelten keine besonderen Bestimmungen Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber sitzen.
- Ausbildungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden.
- Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.