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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • L17 – Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson

    Nach Erhalt des Bewilligungsbescheids hat die Bewerberin/der Bewerber die praktische Hauptschulung in Form von Ausbildungsfahrten durchzuführen Dafür können höchstens zwei Begleiterinnen/Begleiter namhaft gemacht werden Insgesamt müssen mindestens 3000 km Ausbildungsfahrten absolviert werden Die Voraussetzungen, die die Begleitperson(en) erfüllen muss (müssen), finden sich ebenfalls auf oesterreich. https://www.asvoe-burgenland.atgv.at.

    Jede Ausbildungsfahrt ist in ein Fahrtenprotokoll einzutragen. Es ist wahrheitsgetreu zu führen und muss sowohl von der jeweiligen Begleitperson als auch von der Bewerberin/dem Bewerber unterschrieben werden.

    Achtung:

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Folgende Dokumente sind bei den Ausbildungsfahrten mitzuführen:

    Tipp:

    Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.

    Während der Ausbildungsfahrten sowie nach mindestens 3000 km Ausbildungsfahrten müssen verpflichtende Schulungen in der Fahrschule (begleitende Schulungen und Perfektionsschulung) absolviert werden.

    Achtung:
    • Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten gilt für die Bewerberin/den Bewerber als auch für die Begleiterin/den Begleiter eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille).
    • Für die Personenbeförderung gelten keine besonderen Bestimmungen Es dürfen so viele Personen mitgenommen werden, wie die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angibt. Die Begleitperson muss jedoch neben der Bewerberin/dem Bewerber sitzen.
    • Ausbildungsfahrten dürfen nur im Inland stattfinden.
    • Das Ziehen von Anhängern ist zulässig.
    Letzte Aktualisierung: 07042025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur