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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Besonderheiten im B-Blatt

    Die Eintragungen in das B-Blatt werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:

    Jeder Eigentumsanteil (nicht die Eigentümerin/der Eigentümer) wird unmittelbar (ohne Buchstabe) unter einer LNR eingetragen. https://www.asvoe-burgenland.at Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.

    Der Anteil ist im Erbwege auf die derzeitige Eigentümerin/den derzeitigen Eigentümer übergegangen:

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    Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer LNR bestehen, auch wenn die Eigentümerin/der Eigentümer wechselt Der Anteil geht nur unter, wenn sich seine Größe ändert:

    • Eigentumsübertragung an mehrere Personen
    • Erwerb mehrerer Anteile durch eine Person
    • Eigentumsübertragung an einem Teil eines Anteils
    • Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers
    • Teilung des Anteils ohne Eigentumsübergang
    • Zusammenziehung zweier bestehender Anteile einer Eigentümerin/eines Eigentümers

    Transaktion, mit der der Anteil 1 an zwei Käuferinnen/Käufer zu gleichen Teilen verkauft wurde:

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    Die Beziehung zwischen alten und neuen Anteilen und somit auch die Darstellung von Rechtsübergängen, werden durch entsprechende Hinweise im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hergestellt.

    Jeder Anteil kann im C-Blatt nur einheitlich belastet sein:

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    • Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung
    • Bei Erwerb mehrerer verschieden belasteter Anteile ist die Eigentumseintragung bei jedem dieser Anteile vorzunehmen
    • Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müsste dieser (wie bei der teilweisen Veräußerung) geteilt werden
    • Vormerkungen des Eigentumsrechts werden auf den Anteil eingetragen, auf den sie sich beziehen, d.h. dass die/der einverleibte und vorgemerkte Eigentümerin/Eigentümer unter derselben LNR eingetragen sind Die Zuordnung weiterer Eintragungen gegen diese Eigentümerin/diesen Eigentümer muss daher durch entsprechende Zusätze in diesen Eintragungen geschehen Dies gilt auch für Eintragungen gegen eine/einen der beiden Eigentümerinnen/Eigentümer im C-Blatt.
    Letzte Aktualisierung: 01012025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz