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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Zahlencodes im Führerschein

    Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, die innerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten gleich sind, damit diese richtig interpretiert werden können.

    Die durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Zahlencodes und Untercodes sind in folgende Abschnitte untergliedert:

    Lenker – medizinische Gründe (Codes 01 bis 03)

    Zahlencodes im Führerschein. https://www.asvoe-burgenland.at Welche Codes welchen medizinischen Gründen entsprechen.
    Code
    medizinischer Grund
    01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
    (obligatorische Verwendung von Untercodes)
    0101 Brille
    0102 Kontaktlinse(n)
    0105 Augenschutz
    0106 Brillen oder Kontaktlinsen
    0107 Spezifische optische Hilfe
    02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
    03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
    0301 Prothese/Orthese der Arme
    0302 Prothese/Orthese der Beine
    Achtung:

    Ist im Führerschein eingetragen, dass eine Brille zu tragen ist (Code 0101), dürfen nicht stattdessen Kontaktlinsen (Code 0102) getragen werden Sollen statt einer Brille Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein geändert werden Soll wahlweise eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein ebenfalls geändert werden (auf Code 0106).

    Fahrzeuganpassungen (Codes 10 bis 50)

    Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
    Code
    Fahrzeuganpassung
    10. Angepasste Schaltung
    1002 Automatische Wahl des Getriebegangs
    1004 Angepasste Schalteinrichtung
    15. Angepasste Kupplung
    1501 Angepasstes Kupplungspedal
    1502 Handkupplung
    1503 Automatische Kupplung
    1504 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
    20. Angepasste Bremsvorrichtungen
    2001 Angepasstes Bremspedal
    2003 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
    2004 Bremspedal mit Gleitschiene
    2005 Bremspedal (Kipppedal)
    2006 Mit der Hand betätigte Bremse
    2007 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z.B.: "2007(300N)")
    2009 Angepasste Feststellbremse
    2012 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
    2013 Mit dem Knie betätigte Bremse
    2014 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
    25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
    2501 Angepasstes Gaspedal
    2503 Gaspedal (Kipppedal)
    2504 Handgas
    2505 Mit dem Knie betätigter Gashebel
    2506 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
    2508 Gaspedal links
    2509 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
    31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
    3101 Extrasatz Parallelpedale
    3102 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
    3103 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- oder Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
    3104 Bodenerhöhung
    32   Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
    3201  Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
    3202  Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
    33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
    3301 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
    3302 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
    35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
    3502 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
    3503 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
    3504 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
    3505 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
    40. Angepasste Lenkung
    4001 Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z.B.: "4001(140N)")
    4005 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
    4006 Angepasste Position des Lenkrads
    4009 Fußlenkung
    4011 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
    4014 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
    4015 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
    42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
    4201 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
    4203 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
    4205 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
    43. Sitzposition des Fahrzeugführers
    4301 Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
    4302 Der Körperform angepasster Sitz
    4303 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
    4304 Führersitz mit Armlehne
    4306 Angepasster Sicherheitsgurt
    4307 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
    44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
    4401 Einzeln gesteuerte Bremsen
    4402 Angepasste Vorderradbremse
    4403 Angepasste Hinterradbremse
    4404 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
    4408 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
    4409 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z.B. "4409(140N)")
    4410 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z.B. "4410(240N)")
    4411 Angepasste Fußraste
    4412 Angepasster Handgriff
    45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
    46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
    47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
    50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

    In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

    Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
    Code
    Präzisierung
    a links
    b rechts
    c Hand
    d Fuß
    e Mitte
    f Arm
    g Daumen

    Codes mit begrenzter Verwendung (Codes 61 bis 69)

    Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
    Code
    Fahrzeuganpassung
    61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
    62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
    63. Fahren ohne Beifahrer
    64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
    65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
    66. Ohne Anhänger
    67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    68. Kein Alkohol
    69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z.B. "69" oder "69(01012016)")

    Verwaltungsangelegenheiten (Codes 70 bis 97)

    Diese Tabelle listet die Codes für Verwaltungsangelegenheiten und ihre Bedeutung
    Code
    Verwaltungsangelegenheit
    70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "70.0123456789.NL")
    71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "71.987654321.HR")
    73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
    78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
    79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
    7901 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
    7902 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
    7903 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
    7904 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
    7905 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
    7906 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
    80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 24 Jahre alt ist
    81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 21 Jahre alt ist
    95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum .. (z.B. "95(01012012)") erfüllt
    96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 4250 kg beträgt
    97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

    Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich (Codes 104 bis 120)

    Diese Tabelle listet die Codes die ausschließlich für Österreich gelten und ihre Bedeutung
    Code
    Bedeutung in Österreich
    104 Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
    105 Der Code 105 (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) ist mit 1 November 2008 entfallen. Die genannte Berechtigung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne den Code möglich.
    110 Verlängerung der Probezeit
    11001 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TTMMJJJJ)
    11002 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TTMMJJJJ)
    11003 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TTMMJJJJ)
    111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
    112 Der Code 112 (Berufskraftfahrer gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1 Jänner 2021 außer Kraft getreten.
    113 Der Code 113 (Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1 Jänner 2021 außer Kraft getreten.
    114 Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 21 Geburtstag
    115 Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
    116 Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A 

    Rechtsgrundlagen

    § 2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)

    Letzte Aktualisierung: 08042025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur