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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

    Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.

    Die 1 Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen Sind Personen dieser 1 Parentel vorhanden, erben nur diese Nur wenn in der 1 Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2 Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".

    Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen Die Enkelkinder des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d. https://www.asvoe-burgenland.ath. die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.

    • 1 Parentel:
      Darunter fallen die direkten Nachkommen des Verstorben (Kinder, Enkelkinder, Urenkel).
      • Wenn alle Kinder noch leben, wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen geteilt. Bei vier Kindern erhält beispielsweise jedes Kind ein Viertel.
      • Wenn ein Kind bereits vor dem Verstorbenen gestorben ist, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und erben seinen Anteil, wiederum zu gleichen Teilen. Dieser Vorgang heißt Repräsentation.
      • Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen gestorben, war es jedoch kinderlos, geht sein Anteil auf seine überlebenden Geschwister über.
      • Erst wenn in der 1 Parentel niemand mehr vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug.
    • 2 Parentel:
      Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Geschwister des Verstorbenen, Neffen und Nichten etc.
      • Wenn beide Elternteile noch leben, erbt jeder die Hälfte der Verlassenschaft.
      • Ist ein Elternteil vor dem Verstorbenen gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder, d.h. die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Verstorbenen.
      • Hat der Verstorbene keine Geschwister bzw. Halbgeschwister und ist ein Elternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, erbt der noch lebende Elternteil den Anteil des anderen.
      • Wenn auch in der 2 Parentel niemand vorhanden ist, weil beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind, wird die 3. Parentel herangezogen.
    • 3 Parentel:
      Darunter fallen die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Onkeln und Tanten des Verstorbenen, Cousins und Cousinen etc.
      • Wenn alle Großelternteile noch leben, erbt jeder Großelternteil ein Viertel der Verlassenschaft.
      • Ist ein Großelternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder und somit Tanten/Onkel des Verstorbenen.
      • Hat das Großelternteil, das vor dem Verstorbenen gestorben ist, keine Kinder, bekommt der mit ihm verbundene Großelternteil (entweder mütterlicher- oder väterlicherseits) dessen Anteil.
      • Ist entweder mütterlicher- oder väterlicherseits kein Großelternteil mehr am Leben, fallen die Anteile dem anderen Großelternpaar zu.
      •  Ist auch hier niemand mehr am Leben, wird geprüft, ob in der 4. Parentel jemand vorhanden ist.
    • 4 Parentel:
      Dazu gehören die Urgroßelternpaare des Verstorbenen, nicht aber deren Nachkommen.
      • Ist ein Urgroßelternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, erhält der mit dem gestorbenen Urgroßelternteil verbundene Urgroßelternteil dessen Anteil.
      • Ist ein Urgroßelternpaar mütterlicherseits nicht mehr am Leben, fällt dessen Anteil an das noch lebende Urgroßelternpaar väterlicherseits und umgekehrt.
      • Erst, wenn kein lebender Urgroßelternteil mütterlicherseits bzw. väterlicherseits mehr vorhanden ist, fallen die Anteile dieser "Seite" auf die andere.
      • Wenn ein Urgroßelternteil vor dem Verstorbenen gestorben ist, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht (Erbrechtsgrenze).
    Tipp:

    Informationen über das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Rechtsgrundlagen

    § 731 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
    Letzte Aktualisierung: 01012024
    Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer