Ausländergrunderwerb – Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (Angehörige von EU-Mitgliedstaaten)
Beim Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an Liegenschaften werden die Angehörigen eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union (EU) oder Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, Inländerinnen/Inländern gleichgestellt Eine behördliche Genehmigung ist daher nicht erforderlich Ein Genehmigungsverfahren muss grundsätzlich nur von Angehörigen von Drittstaaten durchgeführt werden. https://www.asvoe-burgenland.at Aufgrund bilateraler Abkommen können jedoch auch Angehörige mancher Drittstaaten ohne Genehmigungsverfahren Grundstücke kaufen.
Letzte Aktualisierung: 01012024
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer