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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Meldung des Todesfalls: Sozialamt

    Allgemeine Informationen

    Falls die Verstorbene/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe/Mindestsicherung bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.

    Achtung

    Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde (und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungszahlungen der Verstorbenen/des Verstorbenen) ist gesetzeswidrig.

    Zuständige Stelle

    Erforderliche Unterlagen

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion