Skip to content
  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Exekutionsmittel und Exekutionsvollzug

    Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
    Letzte Aktualisierung: 21.08.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion