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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft

    Allgemeine Informationen

    Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes. Alle vorgeschriebenen Untersuchungen sind wichtig für Mutter und Kind. Die Untersuchungen sind nur bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Krankenversicherungsträger kostenlos. 

    Nicht krankenversicherte Frauen müssen sich vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Österreichischen Gesundheitskasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden. Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche kann im Rahmen des Mutter-Kind-Passes eine einstündige Hebammenberatung in Anspruch genommen werden.

    Hinweis

    Untersuchungen im Ausland werden dann in Österreich anerkannt und somit bleibt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufrecht, wenn die Art und der Zeitpunkt der Untersuchung den Vorgaben des österreichischen Mutter-Kind-Passes entsprechen.

    Untersuchungsprogramm für die Schwangere

    Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen:

    Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen während der Schwangerschaft
    Untersuchung Untersuchungstermin Untersuchungsumfang

    1.

    Bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche

    • Blutuntersuchungen:
      • Test auf Vorliegen einer Luesinfektion
      • Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes
      • Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl)
      • Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer
      • Bestimmung des Rötelnantikörpertiters
      • HIV-Test
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    2.

    In der 17. bis 20. Schwangerschaftswoche

    • Interne Untersuchung
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    3.

    In der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche

    • Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts
    • Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung)
    • Oraler Glukosetoleranztest
    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    4.

    In der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche

    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    5.

    In der 35. bis 38. Schwangerschaftswoche

    • Ausführliche Anamneseerhebung
    • Gynäkologische Untersuchung
    • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren
    • Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

    Ultraschalluntersuchung

    Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen wird jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8. bis 12., in der 18. bis 22. und in der 30. bis 34. Schwangerschaftswoche empfohlen. Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

    Hebammenberatung

    Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglichkeit einer Beratung durch eine Hebamme. Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Verhalten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

    Untersuchungen als Voraussetzung für die Weitergewährung von Kinderbetreuungsgeld

    Ausführlich Informationen zum Kinderbetreuungsgeld finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe. Fertigen Sie eine Kopie der Nachweisblätter an, aber belassen Sie die Originalblätter im Mutter-Kind-Pass. Der Krankenversicherungsträger behält sich vor, die Originale zu einem späteren Zeitpunkt abzuverlangen.

    Voraussetzungen

    Den Mutter-Kind-Pass kann jede schwangere Frau bekommen, auch wenn sie nicht österreichische Staatsbürgerin ist.

    Fristen

    Die erste Mutter-Kind-Pass-Untersuchung der Schwangeren muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Abweichung von den vorgeschriebenen Untersuchungsterminen möglich.

    Zuständige Stelle

    Der Mutter-Kind-Pass wird nach Feststellung einer Schwangerschaft von der Gynäkologin/dem Gynäkologen ausgehändigt. Auch bei folgenden Ärztinnen/Ärzten bzw. Einrichtungen ist ein Mutter-Kind-Pass erhältlich, wenn diese Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen: Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner, Ambulatorien, Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen sowie Ambulanzen von Entbindungsabteilungen.

    Verfahrensablauf

    Den Mutter-Kind-Pass bekommen Sie ausgehändigt, wenn im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung bei einer der zuständigen Stellen eine Schwangerschaft festgestellt wird.

    Kosten

    Der Mutter-Kind-Pass ist ebenso wie alle im Mutter-Kind-Pass-Programm enthaltenen Untersuchungen für Sie bei Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos.

    Zusätzliche Informationen

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz