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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Namensänderung: Pensionsversicherungsträger

    Allgemeine Informationen

    Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Namensänderung zu informieren.

    Betroffene

    Personen, die eine Pension beziehen und ihren Namen ändern

    Voraussetzungen

    • Bezug einer Pension
    • Namensänderung

    Fristen

    innerhalb von zwei Wochen nach der Namensänderung

    Zuständige Stelle

    der zuständige Pensionsversicherungsträger:

    Verfahrensablauf

    Die Bekanntgabe des neuen Namens erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.

    Wenn Sie die Namensänderung telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie die Namensänderung ordnungsgemäß gemeldet haben.

    Hinweis

    Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihre Namensänderung bzw. Änderung des Familienstandes (z.B. durch Heirat, Scheidung) Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.

    Erforderliche Unterlagen

    Entsprechende Nachweise (z.B.. Heiratsurkunde oder Bescheid)

    Kosten

    Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

    Zusätzliche Informationen

    Keine Angaben

    Rechtsgrundlagen

    das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B. ASVG, GSVG, BSVG)

    Experteninformation

    Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

    Zum Formular

    Es steht kein Formular zur Verfügung.

    Authentifizierung und Signatur

    Keine Angaben

    Rechtsbehelfe

    Keine Angaben

    Hilfs- und Problemlösungsdienste

    Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

    Weitere Servicestellen:
    Ombudsstelle Versicherungsanstalten

    Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion