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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Aufgrund zunehmender Fälle von Geflügelpest bei Wildvögel in Österreich wurde für stark gefährdete Gebiete in ganz Österreich Stallpflicht mit Beginn am 10. Jänner 2023 verordnet.   
     
    Es gelten folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen für Betriebe in festgelegten Risikogebieten (Bild), es wird unterschieden ob Betriebe mehr als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten oder weniger als 50 Stück Geflügel am Betrieb halten. Das Halten von Geflügel muss bei den Bezirkshauptmannschaften gemeldet werden.                                 
    Aufgrund von massiven Vogelgrippeausbrüchen in ganz Europa wurde das Aviäre Influenza-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen. Dieser Subtyp ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. Aus diesem Anlass werden alle Geflügelhalter in den Risikogebieten aufgefordert, die Sicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.             
    Über 50 Stück Geflügel
    Für Betriebe ab 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

    • Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist

    Unter 50 Stück Geflügel
    Für Betriebe unter 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

    • Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
    • Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
    • Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen,
      • wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist
      • oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
    • Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen.
    • Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

    Geflügelpest-Verordnung Jänner 2023 – Verordnung mit allen Deteils zur Stallpflicht in Risikogebieten

    Weiter Infos finden Sie hier…