Für Betriebe ab 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist
Unter 50 Stück Geflügel
Für Betriebe unter 50 Stück Geflügel in den Risikogebieten sind folgende vorbeugenden Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
- Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
- Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen,
- wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist
- oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen.
- Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.