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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Fahrtkostenersatz bei Therapie

    Allgemeine Informationen

    Eltern, die mit ihren Kindern regelmäßig zur Therapie oder zu einer Ärztin/einem Arzt müssen, können um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Höhe der Rückvergütung ist abhängig von der Distanz zum Wohnort der Ärztin/des Arztes oder zu der Therapeutin/dem Therapeuten und der Art des Verkehrsmittels. Es wird nur die Fahrt zu der nächstgelegenen Vertragsärztin/dem nächstgelegenen Vertragsarzt bzw. zur nächstgelegenen Vertragseinrichtung vergütet.

    Auch Fahrtkosten zu Hilfsmittelfirmen können rückerstattet werden.

    Zuständige Stelle

    Krankenversicherungsträger (→ SV)

    Erforderliche Unterlagen

    • In einigen Bundesländern existiert ein Formular ("Anweisung für Transportkosten"), das von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Therapeutin/dem Therapeuten bestätigt werden muss
    • In jenen Bundesländern, in welchen kein Formular existiert, genügt eine formlose Bestätigung seitens der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes bzw. der Therapeutin/des Therapeuten
    Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger