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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Sonstige Beschäftigungsverbote

    In Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin müssen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Beschäftigungsverbote beachten bzw. einhalten:

    Verbot der Nachtarbeit

    Grundsätzlich von 20 bis 6 Uhr

    Ausnahmen:

    • In bestimmten Branchen (z.B. im Verkehrswesen, in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur und in der Krankenpflege) bis 22 Uhr (für Künstlerinnen in Theaterunternehmen bis 24 Uhr), wenn im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird
    • Darüber hinaus kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall auf Antrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers die Beschäftigung im Gastgewerbe bis 22 Uhr und in bestimmten Bereichen von Kunst und Kultur bis 23 Uhr bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist, es der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin erlaubt und im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gesichert ist

    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

    Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten.

    Ausnahmen:

    • In gewissen Branchen (z.B. in bestimmten Bereichen von Kunst- und Kultur, Gastgewerbe)
    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und die wöchentliche Ruhezeit der gesamten Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt
    • In Betrieben, für die Sonn- und Feiertagsarbeit zugelassen ist und im Betrieb nur fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt sind und außer der Mutter nur eine/einer eine gleichartige Beschäftigung ausüben kann, bei Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat
    • Arbeitnehmerinnen, die vor der Meldung der Schwangerschaft nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen beschäftigt wurden, im bisherigen Ausmaß

    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Sonntagsarbeit: Mindestens 36 Stunden in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche

    Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit nach Feiertagsarbeit: Mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe (diese Ruhezeit muss einen ganzen Wochentag einschließen) in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche

    Verbot der Leistung von Überstunden

    Die tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden keinesfalls übersteigen.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 6 bis 8a Mutterschutzgesetz (MSchG)

    Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft