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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Arbeitslosengeld – Ruhen

    In bestimmten Situationen "ruht" der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das bedeutet, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. Die Dauer des Anspruchs insgesamt (z.B. Bezugsdauer von 20 oder 30 Wochen usw.) wird davon aber nicht beeinflusst; es kommt nur zu einer zeitlichen Verschiebung.

    Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während

    • des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
    • eines Auslandsaufenthaltes (außer in bestimmten Fällen, siehe unten),
    • des Bezuges von Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,
    • des Präsenz- oder Zivildienstes,
    • des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung besteht,
    • des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
    • des Bezuges von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung und
    • des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt.

    Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld. Liegen jedoch berücksichtigungswürdige Umstände für den Aufenthalt im Ausland vor, kann ein gleichzeitiger Arbeitslosengeldbezug bis maximal drei Monate bewilligt werden. Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten z.B. die nachweisliche Suche nach einem Arbeitsplatz im Ausland, eine Ausbildung im Ausland oder zwingende familiäre Gründe (z.B. Begräbnis einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen). Ist ein solcher Umstand gegeben, muss bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ein Nachsichtsansuchen unter Bekanntgabe des Grundes und Vorlage etwaiger Bestätigungen gestellt werden.

    Hinweis

    Wird ein Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung kein Arbeitslosengeld ("Sperrfrist"). Ausführliche Informationen zum Thema "Arbeitslosengeld – Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft