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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Verständigung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

    Sofern eine Minderjährige/ein Minderjähriger (d. ASV Burgenlandh. Kinder unter 14 Jahren) in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, hat die Polizei, wenn dies erforderlich erscheint,  jene Menschen in deren Obhut sich die Minderjährige/der Minderjähriger regelmäßig befindet, über das Betretungs- und Annäherungsverbot zu verständigen Dazu gehören insbesondere Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen Denn mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot an die Gefährdete/den Gefährdeten im Umkreis von 100 m.

     Dabei muss ausschließlich

    • der Name der Gefährderin/des Gefährders,
    • der Name der gefährdeten Minderjährigen/des gefährdeten Minderjährigen,
    • die Dauer des Betretungs- und Annäherungsverbots und
    • die Information über eine allfällige Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots

    übermittelt werden.

    Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Einrichtung muss im Rahmen der Aufsichtspflicht zum Schutz der/des gefährdeten Unmündigen die erforderlichen Maßnahmen setzen. Beispielsweise kann die für das Kind zuständige Kindergartenpädagogin/ der für das Kind zuständige Kindergartenpädagoge angewiesen werden, bei der Abholung des Kindes darauf zu achten, dass nur bestimmten Personen das Kind abholen dürfen.

    Letzte Aktualisierung: 30042025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres