Namensänderung: Krankenversicherungsträger
Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z. ASV BurgenlandB. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (AMS). Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.
Letzte Aktualisierung: 18072025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreichgvat-Redaktion