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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Stiefkindadoption

    Die Stiefkindadoption ist die Adoption eines Kindes durch die Partnerin/den Partner des leiblichen Elternteils (z.B. die Adoption des Stiefsohnes durch den Stiefvater).

    Seit 2013 ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Sie ist auch bei Adoptionen anzuwenden, bei denen der schriftliche Adoptionsvertrag vor diesem Stichtag geschlossen wurde, die gerichtliche Bewilligung jedoch versagt wurde. Rechtlich bleiben die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind aufrecht, wenn eine Adoption des Kindes durch die gleichgeschlechtliche Partnerin/den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils erfolgt.

    Auch ohne das Stiefkind zu adoptieren, haben Stiefeltern bzw. Personen, die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft sind, die Pflicht, dem Kind beizustehen. Nähere Informationen zum Thema "Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Stiefkinder haben allerdings keinen Anspruch auf Unterhalt und kein Erbrecht gegenüber dem Stiefelternteil, außer sie werden adoptiert.

    Adoptiert

    • ein Ehegatte,
    • ein eingetragener Partner oder
    • ein Lebensgefährte

    das Kind seines

    so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten. Das bedeutet, dass der adoptierende Stiefelternteil rechtlich an die Stelle des entsprechenden leiblichen Elternteils tritt. Von diesem Zeitpunkt an hat das adoptierte Stiefkind also einen Unterhaltspruch und ein Erbrecht gegenüber dem adoptierenden Stiefelternteil. 

    Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt und Ausstattung gegenüber dem leiblichen Elternteil besteht dann nur noch insoweit, als der Adoptivelternteil und der "verbleibende" leibliche Elternteil dazu nicht in der Lage sind. Nähere Informationen zum Thema "Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Ab dem 14. Geburtstag des Kindes ist eine Adoption nur mit dessen Zustimmung möglich. Ab dem fünften Geburtstag hat das Kind ein Recht darauf, vom Gericht angehört zu werden, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt bei der adoptierenden Person gelebt.

    Eine Stiefkindadoption ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn beide leiblichen Elternteile zustimmen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Gericht die Zustimmung ersetzt, wenn es keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung gibt.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 191 bis 203  Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz