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  • Willkommen in Leutschach an der Weinstraße
  • Allgemeines zur Adoption

    Allgemeines zur Freigabe zur Adoption

    Falls Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, nehmen Sie bitte schon während der Schwangerschaft unverbindlich mit einer Adoptionsberatungsstelle Kontakt auf! Dort erhalten Sie unparteiische Betreuung und Entscheidungshilfe.

    Werdende Mütter, die ihr Kind nicht behalten können, haben auch die Möglichkeit, es nach der Geburt in einem Babynest abzugeben oder es in einem Krankenhaus anonym zur Welt zu bringen (dies sichert die medizinische Betreuung von Mutter und Kind). Frauen, die sich für diese Möglichkeiten entscheiden, müssen keine strafrechtliche Verfolgung fürchten.

    Die Mutter kann sofort nach der Geburt die Einwilligungserklärung für die Adoption unterschreiben und legt die Adoptionsform (Inkognitoadoption, offene Adoption oder halb offene Adoption) fest. Danach werden passende Adoptiveltern für das Kind gesucht. In manchen Fällen ist auch die Zustimmung weiterer Personen erforderlich.

    Achtung

    Die Einwilligung zur Adoption kann von der Mutter bis zur gerichtlichen Bewilligung der Adoption zurückgenommen werden. Diese Frist dauert meist ein halbes Jahr. In dieser Zeit wird beobachtet, wie die Adoptiveltern mit dem Kind zurechtkommen und wie es dem Kind bei seinen neuen Eltern geht. Auch die Adoptiveltern können in dieser Zeit noch von der Adoption zurücktreten.

    Allgemeines zur Adoption eines Kindes

    Die Gründe, ein Kind adoptieren zu wollen, sind vielfältig. Eine Adoption bietet allen Beteiligten eine neue Chance.

    Aufgrund des großen Interesses an Adoptionen müssen Bewerberinnen/Bewerber mit einer längeren Wartezeit rechnen.

    Tipp

    Auch Adoptiveltern steht für ihr Adoptivkind, auch Wahlkind genannt, eine Elternkarenz zu.

    Nähere Informationen zum Thema "Ablauf einer Adoption" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Informationen zu Beihilfen und Unterstützungen für Eltern erhalten Sie beim Thema "Geburt". Lediglich Wochengeld können Sie als Adoptivmutter nicht beziehen, da die Gewährung mit Schwangerschaft und Entbindung verbunden ist.

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • oesterreich.gv.at-Redaktion
    • Bundesministerium für Justiz